Wen das Gesetz betrifft
Das Gesetz gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Vereinfacht: Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen, etwa Online-Shops oder Buchungen mit Bezahlung.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Viele kleine Betriebe fallen darunter.
Reine Informationsseiten
Eine Website, die nur informiert und zum Anruf oder zur Anfrage führt, ohne dass online ein Vertrag geschlossen wird, fällt nach verbreiteter Einschätzung in der Regel nicht unter die Pflicht. Ob das für Ihre Website gilt, sollten Sie im Zweifel rechtlich prüfen lassen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum Barrierefreiheit sich trotzdem lohnt
- Ältere Kunden und Menschen mit Einschränkungen kommen besser zurecht
- Gute Lesbarkeit hilft allen, auch auf dem Handy in der Sonne
- Klare Struktur hilft Google und KI-Assistenten
Der Maßstab
Als technischer Maßstab gilt in der Praxis die Norm EN 301 549, die sich auf die WCAG-Richtlinien stützt. Die wichtigsten Punkte stehen in unserer Checkliste für barrierefreie Websites.
Bei uns
Unsere Websites achten auf gute Kontraste, lesbare Schriften, Bedienbarkeit per Tastatur und Alternativtexte für Bilder. Eine formale Prüfung nach Norm ist im Festpreis nicht enthalten.
Was das Gesetz genau verlangt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es betrifft unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also zum Beispiel Onlineshops, Online-Buchungen und Verträge, die über eine Website mit Verbrauchern geschlossen werden. Für diese Angebote müssen die Seiten wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Dazu kommt eine Erklärung, wie die Anforderungen erfüllt werden.
Drei Beispiele zur Einordnung
- Ein Malerbetrieb mit sechs Mitarbeitern und einer Website mit Leistungen und Kontaktformular: fällt als Kleinstunternehmen in der Regel nicht unter die Pflicht.
- Ein Hotel mit 25 Mitarbeitern und Online-Buchung: Die Buchungsstrecke ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und fällt meist unter das Gesetz.
- Ein Onlineshop für Kosmetik mit 15 Mitarbeitern: fällt unter das Gesetz.
Die genaue Einordnung hängt vom Einzelfall ab. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Was eine barrierefreie Website kostet
Bei einer neuen Website ist Barrierefreiheit kaum teurer, wenn sie von Anfang an mitgedacht wird. Teuer wird es, wenn eine bestehende Seite nachträglich umgebaut werden muss, etwa weil Farben, Formulare und Menüs nicht passen. Bei uns sind Kontrast, Tastaturbedienung, Überschriften und Alternativtexte bei jeder Website Standard.
Barrierefreiheit hilft allen
Gut lesbare Schrift, klare Sprache und große Knöpfe helfen nicht nur Menschen mit Behinderung. Sie helfen auch älteren Kunden, Menschen mit kleinem Handy in der Sonne und jedem, der es eilig hat. Viele Merkmale einer barrierefreien Website sind gleichzeitig gut für Google, etwa saubere Überschriften und Alternativtexte für Bilder.
Häufige Fragen
Muss jede Website seit 2025 barrierefrei sein?
Nein. Die Pflicht nach dem BFSG betrifft vor allem Websites, über die Verbraucher online Verträge schließen. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen.